Seit dem 1. Mai können Arbeitgeber allein nicht mehr die Bescheinigung A1 ausstellen. Diese ist nötig, wenn Arbeitnehmer für eine begrenzte Zeit ins Ausland entsandt werden, so z.B. auch bei kurzfristig angesetzten Konferenzen oder Besprechungen. Sie gilt als Nachweis dafür, dass der Entsandte den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt. Kann diese Bescheinigung nicht mehr rechtzeitig beantragt werden, so kann sie bei einem Aufenthalt von bis zu einer Woche auch nachgereicht werden, wie jetzt in einer Handlungsempfehlung des Bundesarbeitsministeriums bekannt gemacht wurde.
Informationen zu Arbeitsentgelt und Besteuerung bei konzerninternen Entsendungen können Sie
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Quelle:
IHK Region Stuttgart