Steuerfreie Fahrtkostenerstattung bei Entsendung ist vertragsabhängig
Wird ein Mitarbeiter an ein verbundenes Unternehmen im Ausland entsandt, so
können die Fahrtkosten steuerlich abgesetzt werden, vorausgesetzt es wird kein
neuer Arbeitsvertrag geschlossen. Dies hat
die Oberfinanzdirektion Münster in ihrer Verfügung vom 04.01.2011 veröffentlicht.
Zu unterscheiden ist, ob der neue Beschäftigungsort als regelmäßige
Arbeitsstätte gilt oder ob vom Arbeitnehmer eine berufliche Auswärtstätigkeit
angenommen wird. Ersteres entsteht automatisch, wenn ein neuer Vertrag zwischen
dem entsandten Arbeitnehmer und dem neuen Arbeitgeber geschlossen wird. Infolgedessen
können dem Mitarbeiter lediglich die Kosten einer doppelten Haushaltsführung
und Verpflegungsmehraufwendungen in den ersten drei Monaten steuerfrei
erstattet werden.
Wird allerdings kein neuer Arbeitsvertrag geschlossen, so kann der
Arbeitgeber dem entsandten Mitarbeiter zusätzlich die Fahrtkosten in den ersten
drei Monaten steuer- und abgabefrei erstatten.
Quelle: Haufe.Finance 02.02.2011