Steuerfreie Fahrtkostenerstattung bei Entsendung ist vertragsabhängig

Wird ein Mitarbeiter an ein verbundenes Unternehmen im Ausland entsandt, so können die Fahrtkosten steuerlich abgesetzt werden, vorausgesetzt es wird kein neuer Arbeitsvertrag geschlossen.  Dies hat die Oberfinanzdirektion Münster in ihrer Verfügung vom 04.01.2011 veröffentlicht.

Zu unterscheiden ist, ob der neue Beschäftigungsort als regelmäßige Arbeitsstätte gilt oder ob vom Arbeitnehmer eine berufliche Auswärtstätigkeit angenommen wird. Ersteres entsteht automatisch, wenn ein neuer Vertrag zwischen dem entsandten Arbeitnehmer und dem neuen Arbeitgeber geschlossen wird. Infolgedessen können dem Mitarbeiter lediglich die Kosten einer doppelten Haushaltsführung und Verpflegungsmehraufwendungen in den ersten drei Monaten steuerfrei erstattet werden.

Wird allerdings kein neuer Arbeitsvertrag geschlossen, so kann der Arbeitgeber dem entsandten Mitarbeiter zusätzlich die Fahrtkosten in den ersten drei Monaten steuer- und abgabefrei erstatten.

 


Quelle: Haufe.Finance 02.02.2011