Auswandererschutzgesetz
Das Auswandererschutzgesetz (AuswSG) vom 26. März 1975 (Bundesgesetzblatt I S. 774) legt in § 1 (1) fest: „Wer geschäftsmäßig Auskunft über die Aussichten der Auswanderung und über die Lebensverhältnisse im Einwanderungsland, insbesondere über die Arbeits- und Niederlassungsverhältnisse im Ausland oder in diesen Angelegenheiten Rat erteilen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.“
Mit dem Gesetz übernimmt der deutsche Staat eine Fürsorgepflicht für Auswanderer, um sie vor materieller oder persönlicher Not durch eine unüberlegte Ausreise zu bewahren. Einen Teil dieser Fürsorgepflicht delegiert er an Träger von Beratungseinrichtungen. Rechtmäßig in der Auswandererberatung tätig sein kann nur, wer die im Gesetz erwähnte staatliche Erlaubnis erhalten hat.
Die Raphael-Service GmbH ist eine behördlich anerkannte Beratungsstelle für Auswanderer und Auslandstätige nach § 1 Auswandererschutzgesetz (AuswSG).
Der vollständigen Gesetzestext kann hier abgerufen werden: http://bundesrecht.juris.de/auswsg/
Mit dem Gesetz übernimmt der deutsche Staat eine Fürsorgepflicht für Auswanderer, um sie vor materieller oder persönlicher Not durch eine unüberlegte Ausreise zu bewahren. Einen Teil dieser Fürsorgepflicht delegiert er an Träger von Beratungseinrichtungen. Rechtmäßig in der Auswandererberatung tätig sein kann nur, wer die im Gesetz erwähnte staatliche Erlaubnis erhalten hat.
Die Raphael-Service GmbH ist eine behördlich anerkannte Beratungsstelle für Auswanderer und Auslandstätige nach § 1 Auswandererschutzgesetz (AuswSG).
Der vollständigen Gesetzestext kann hier abgerufen werden: http://bundesrecht.juris.de/auswsg/